EU-Gericht: Bisphenol A bleibt auf REACH-Kandidatenliste
Das Gericht der EU (EuG) hat am Donnerstag geurteilt, dass die Substanz Bisphenol A als ein besonders besorgniserregender Stoff eingestuft bleibt.
Damit wies das EuG eine Klage des europäischen Branchenverbands PlasticsEurope gegen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) vollständig ab. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die ECHA nicht – wie von PlasticsEurope behauptet – gegen Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung REACH verstoßen habe. PlasticsEurope hatte mit der Klage Ausnahmen für Stoffe erwirken wollen, die nur als Zwischenprodukte Verwendung finden, wie es für Bisphenol A der Fall ist. Dementsprechend warf der Plastikverband der ECHA vor, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und „einen offensichtlichen Beurteilungsfehler“ begangen zu haben, indem sie Informationen über die Verwendungen von Bisphenol A als Zwischenprodukt nicht berücksichtigt habe.
Jedoch waren die Richter*innen anderer Ansicht: Eine chemische Substanz, die nur als Zwischenprodukt verwendet wird, unterliegt ebenso der REACH-Verordnung wie anderweitig verwendete Stoffe.
Das Gericht ist schließlich der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt nicht ausschlaggebend ist, um in die Kandidatenliste aufgenommen zu werden. Relevant dafür seien ausschließlich „die inhärenten Eigenschaften dieses Stoffes“.
2016 hatte die EU-Kommission Bisphenol A als „reproduktionstoxisch“, also schädlich für die Fortpflanzungsfähigkeit, klassifiziert, da es ähnlich wie Östrogen wirkt. Die ECHA entschied daraufhin, die Chemikalie in die REACH-Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufzunehmen. [aw]