Forderungen zu erneuerbaren Energien für die Bundestagswahl 2025
Den Ausbau der Erneuerbaren Energien endlich voranbringen - das sollte sich die künftige Bundesregierung auf die Fahnen schreiben. Wie das konkret aussehen kann, lesen Sie hier.
Allgemeine Anmerkungen
Die nächste Legislaturperiode ist die letzte, innerhalb derer die künftige Bundesregierung wesentliche Weichenstellungen treffen kann, um die 2030er-Klimaziele zu erreichen. Dazu gehört insbesondere das KSG-Minderungsziel, gegenüber 1990 den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid um mindestens 65 Prozent zu reduzieren sowie das EEG-Ziel, bis 2030 einen Anteil von mindestens 80 Prozent erneuerbaren Energien (EE) im Strommix zu erreichen.
Die künftige Bundesregierung braucht den politischen Gestaltungswillen und die Entscheidungskraft, um die hierfür erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Maßgeblich sind Artikel 20a des Grundgesetzes, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 sowie der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2024: Der Schutz der intertemporalen Freiheitsrechte der künftigen Generationen sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Folgen des Klimawandels sind imperativ.
Die zentrale Rolle der erneuerbaren Energien im Kampf gegen die Klimakrise ist bekannt. Es gilt, die zentralen Hemmnisse für den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter und vor allem zügig abzubauen:
- Fach- und Genehmigungsbehörden müssen mit ausreichend qualifiziertem Personal ausgestattet, Fragen des Denkmalschutzes zentral festgelegt, das Wegenutzungsrecht und Recht zur Leitungsverlegung auf private Flächen ausgeweitet und bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen (Abstand zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen sowie Abstandsflächenregelungen) abgeschafft bzw. angepasst werden. Diese Maßnahmen tragen maßgeblich zur Planungs- und Investitionssicherheit für Entwickler*innen und Betreiber*innen von erneuerbaren Erzeugungsanlagen bei.
- Um Genehmigungsverfahren von Erneuerbaren-Vorhaben qualitativ zu verbessern und zu beschleunigen, sollten auf bundespolitischer Ebene Verantwortlichkeiten und Zeithorizonte für die zeitnahe Umsetzung eines bundesweiten Artenportals und ein zentral koordiniertes Monitoringprogramm zur Erfassung von Artendaten festgelegt werden. Dabei sollten insbesondere Arten, die von erneuerbaren Energien betroffen sein können, in den Blick genommen werden. Die Verantwortung für die Verbesserung der Datengrundlage darf nicht mehr – wie bisher – auf Länder, Behörden und Ehrenämter abgewälzt werden. Hier bedarf es einer bundespolitischen Initiative.
- Um den Rückhalt für den Ausbau der Erneuerbaren nicht zu gefährden, muss sowohl ausreichend Beteiligung als auch der naturverträgliche Ausbau sichergestellt werden. Dafür braucht es ein klares Zielbild bezüglich Ausbaumengen und Flächenbedarfe in Form des „Sensitivity Mappings” aus der RED III und eine Evaluation der Auswirkungen auf das Schutzniveau der potenziell beeinträchtigten Arten sowie die Überprüfung der Beschleunigungswirkung durch die EU-Rechtserneuerungen (EU-NotfallVO, RED III). Sensible und wertvolle Gebiete für die Natur müssen ermittelt und konsequent von erneuerbaren Energien bzw. deren Ausbau freigehalten werden.
- Das nationale Artenhilfsprogramm muss zu einem sichtbaren, innovativen und durchdachten Artenschutzkonzept weiterentwickelt werden, anstatt wie bisher nur „Löcher zu stopfen”.
- Die Kommunen und Bürger*innen müssen stärker an der Energiewende beteiligt werden: Die im Rahmen der EEG-Novelle 2023 erfolgte Weiterentwicklung des § 6 von einer „Darf-” zu einer „Soll-Regelung” für finanzielle Beteiligung von Kommunen an EE-Anlagen ist ein guter Fortschritt, der jedoch noch weiter gestärkt werden muss. Am sinnvollsten wäre eine verpflichtende Beteiligung sowohl für Wind- als auch Solarfreiflächenanlagen. Damit würden auch alle rechtlichen Unklarheiten bezüglich etwaiger Befangenheitsfragen beseitigt und Planungssicherheit sowie Einheitlichkeit sichergestellt werden.
Einführung eines bundesweiten Solarstandards
- Dachflächen bieten ein enormes und weitgehend ungenutztes Potenzial, wenn es um den naturverträglichen Ausbau der Solarenergie geht. Dieses Potenzial muss durch ei- nen bundesweiten Solarstandard stärker genutzt werden.
- Ein bundesweiter Standard ermöglicht es, den urbanen Raum endlich als Teil der Ener- giewende in seiner Gesamtheit in die Energiewende zu integrieren. Solarenergie ist die bürger*innennaheste Form der erneuerbaren Energieerzeugung, durch Dachanlagen können Bürger*innen direkt an der Energiewende partizipieren. Dieser Hebel für gesell- schaftliche Akzeptanz und Teilhabe kann durch einen Solarstandard wesentlich besser genutzt werden.
- Dass sowohl Mietende als auch Vermietende von einem bundesweiten Solarstandard profitieren würden, hat auch eine im Sommer 2024 veröffentlichte und durch die Um- weltorganisationen DNR, BUND, DUH, Germanwatch, Nabu und WWF in Auftrag gegebene Studie des Fraunhofer Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) ergeben, bei der die finanziellen Vorteile der Einführung eines bundesweiten Solarstandards für Dächer von Mehrfamilienhäusern untersucht wurden. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Mietende und Vermietende gleichermaßen von einem bundesweiten Solarstandard für Dächer profitieren (zur Studie).
- Des Weiteren wird durch einen bundesweiten Solarstandard der bereits extrem strapazierte Naturraum entlastet und Flächennutzungskonkurrenzen verringert.
- Wir benötigen daher einen breitenwirksamen und gesetzlich festgeschriebenen Solar- standard bei Neubau, Umbau und Sanierung für alle geeigneten Dachflächen (optional auch Fassadenflächen) und anderen geeigneten versiegelten Flächen.
- Dieser Standard soll bspw. für Wohnhäuser, Büro- und Gewerbegebäude, Gebäude der öffentlichen Hand und Parkplatzflächen (Überdachung) sowie – bei entsprechender Eignung – bspw. auch für Lärmschutzwände gelten.
- Parallel dazu bedarf es eines Solarstandards für alle geeigneten öffentlichen Bestandsgebäude und bestehenden Gewerbedächer jenseits von Neubau, Umbau und Sanierung.
- Der Standard muss für die Eigentümer*innen wirtschaftlich zumutbar sein, es bedarf Härtefall-und Befreiungsregelungen. Für Eigentümer*innen sollte die Möglichkeit bestehen, die Erfüllung des Standards auf Dritte zu übertragen.
- Zudem gilt es, Aus- und Weiterbildungsprogramme, insbesondere für das Handwerk, massiv zu fördern und Fachkräfteoffensiven zeitnah umzusetzen. Die Einführung eines Solarstandards bedeutet ebenso Planungssicherung für die Branche.
Balkon-PV
- Bisher war die Teilhabe an und das finanzielle Profitieren von der Energiewende vor allem Eigenheimbesitzer*innen vorenthalten. Die Mehrheit der Bürger*innen in Deutschland lebt jedoch zur Miete und ist bei der Installation von Steckersolargeräten auf die (oft willkürliche) Zustimmung der Vermieter*innen angewiesen.
- Der aktuelle Gesetzesvorschlang aus dem Bundesministerium der Justiz sieht endlich die Aufnahme der Balkonkraftwerke in den Katalog der sogenannten privilegierten Maß- nahmen vor, wodurch Mieter*innen und Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen rechtlichen Anspruch auf die Installation dieser Geräte haben. Dadurch können die Vermieter*innen Balkonkraftwerke nicht mehr grundlos verbieten und eine Installation müsste nicht mehr begründet werden.
- Diese Erleichterung hat jedoch einen entscheidenden Haken: Die Zustimmungspflicht durch die Vermieter*innen bleibt bestehen. In dem Gesetzesvorhaben des Bundesjustizministeriums sind keine ausreichenden Kriterien definiert, nach denen diese gegeben oder verweigert werden kann. Es braucht dringend einen klar definierten Kriterienkatalog über legitime Gründe für die Ablehnung eines Balkonkraftwerks, um Rechtssicherheit sowohl für Mieter*innen als auch für Vermieter*innen zu schaffen.
Anpassung der ökologischen Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen
- In Hinblick auf die aktuellen Regelungen im EEG sowie auf den aktuellen Leitfaden des BMWK sollten zukünftig nicht nur drei, sondern (mindestens) alle fünf Kriterien verbind- lich erfüllt werden. Die im Leitfaden enthaltenen Anforderungen sind aus naturschutz- fachlicher Sicht teilweise nicht geeignet, um das angegebene Ziel der Mindestkriterien zu erreichen („Steigerung der Biodiversität auf den Flächen der geförderten PV-FFA“). Im Gegenteil: Der Leitfaden könnte dazu führen, dass das Niveau an Naturverträglichkeit gegenüber dem Status quo sinkt.
- Die Mindestkriterien dürfen nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, sondern immer zusätzlich ergriffen werden. Schließlich geht es um eine Steigerung der Biodiversität auf der Fläche.
- Dem Netzbetreiber fehlen sowohl personelle als auch fachliche Kapazitäten, um die Mindestkriterien angemessen zu überprüfen. Der Netzbetreiber muss daher für diese
- Aufgabe ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen oder geeignete Büros beauftragen (insbesondere für die Überprüfung der Kriterien Nr. 2, biodiversitätsfördern- des Pflegekonzept und Nr. 5, bodenschonender Betrieb). Es sollte zudem eine enge Abstimmung mit den unteren Umwelt- und Baubehörden erfolgen, die für die Einhaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der jeweiligen Anlagen zuständig sind. Es muss geklärt sein, dass Kontrollen für die Kriterien Nr. 2 und Nr. 5 im entsprechenden Turnus tatsächlich stattfinden.
- Der Geltungsbereich der naturschutzfachlichen Mindestkriterien muss auch auf die Freiflächen-Anlagen ausgeweitet werden, die nicht über das EEG gefördert werden. Also auch sog. PPA-Anlagen einschließen, die rein privatwirtschaftlich außerhalb des EEG- Förderregimes gebaut werden.
- Bei Moor-PV- und Floating-PV-Anlagen, die als besondere Anlagen von der Erfüllung der Mindestkriterien entbunden sind, muss sichergestellt werden, dass Module mit reduzierter polarisierter Lichtreflexion verbaut werden.
- Zu den einzelnen Kriterien:
- Kriterium Nr 1: Aus fachlicher Sicht sollten höchstens 40 Prozent der Grundflä- che des Gesamtvorhabens überbaut oder versiegelt sein. Wechselrichter, Spei- cher, Transformatoren etc. sind in die in Anspruch genommene Grundfläche ein- zubeziehen.
- Kriterium Nr. 2: Diese Maßnahme sollte sich nicht nur auf die Flächen unter den Modulen beschränken. Insbesondere, da es sich um beschattete Bereiche han- delt, in denen sich artenreiche Blühwiesen aufgrund der Standortvoraussetzun- gen in geringerem Umfang entwickeln können. Gerade für die besonnten Berei- che wäre der Mahdgutabtransport am wichtigsten, um die Flächen auszuhagern und einen ökologischen Mehrwert zu generieren. Im schlimmsten Fall könnte das unter den Modulen abgetragene Material auf die besonnten Bereiche verteilt wer- den (Nährstoffeintrag statt -entzug). Zusätzlich sollten auch im Sinne der Prakti- kabilität die Streifen zwischen den Modulen nicht ausgespart werden. Eine inten- sive Beweidung sollte ausgeschlossen werden, da diese nicht zur Steigerung der Biodiversität führt.
- Kriterium Nr. 3: Die Festlegung einer Höchstbreite für Korridore verhindert die Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten. Wanderkorridore sollten mindestens eine Breite von 50 Metern haben, um gut angenommen zu werden. Zudem sollte der Hinweis enthalten sein, dass die Ausgestaltung sowie das Pflegekonzept der Wanderkorridore auf die Zielarten angepasst werden muss.
- Kriterium Nr. 4: Biotopelemente sollten nur innerhalb des Parks und nicht außer- halb angelegt werden. Vorhandene Biotopelemente dürfen nicht angerechnet werden. Die alleinige Anlage von Nisthilfen hat ohne die Schaffung entsprechen- der Strukturelemente als Lebensraum für die entsprechenden Arten keine posi- tive Wirkung. Der anrechenbare Flächenausgleich sollte abhängig von der Art der Nisthilfe sein (Fledermäuse, Vögel, Insekten). Zudem muss sichergestellt wer- den, dass die Nisthilfe unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse fachlich sinnvoll ist.
- Kriterium Nr. 5: Der Verzicht von Pflanzenschutz-, Dünge- und chemischen Reinigungsmitteln ist bereits Standard und stellt somit keine Verbesserung dar. Hier wären Ergänzungen von bestehenden gesetzlichen Regelungen hilfreich (bspw. PflSchG). Es braucht einen transparenten und umfassenden Nachweis.
Moor-PV
- Der Ausbau von PV-Anlagen darf einer (zukünftigen) Wiedervernässung - auch von benachbarten Flächen -nicht im Wege stehen. Im Gegenteil sollte die Errichtung von PV-Anlagen als Hebel für die Wiedervernässung genutzt werden.
- Wiedervernässung als Standard verankern: Die Regelungen müssen sowohl für geför- derte (EEG) als auch für ungeförderte (z.B. PPA) Anlagen gelten.
- Flächen definieren: Der Ausbau von PV auf Mooren darf nur innerhalb von klar definier- ten Flächenkulissen erfolgen. Der Ausbau darf Naturschutzzielen nicht entgegenstehen und sollte sich auf stark degradierte, bislang landwirtschaftlich genutzte Moorböden konzentrieren.
- Naturverträglichen Ausbau absichern: Bei der Errichtung und Erhalt von PV-Anlagen auf Mooren sind Mindestanforderungen zum Schutz von Biodiversität, des Bodens/Torfs, des Wasserhaushalts und des Moorkörpers einzuhalten. Für Planung, Umsetzung und Pflege sind fachliche Standards festzuschreiben. Nach der Errichtung ist die Ausbildung flächendeckender Vegetation sicherzustellen. Außerdem ist die bodenschonende Wartung und Rückbaubarkeit der PV-Anlage einzuplanen.
- Bei Moor-PV, die derzeit als besondere Anlagen von der Erfüllung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien entbunden ist, sollte sichergestellt werden, dass Module mit reduzierter polarisierter Lichtreflexion verbaut werden.
- Ökologische Mindestkriterien sollten auch für Moor-PV-Anlagen eingeführt werden.
Agri-PV
- Durch Agri-PV können weitere Potenziale gehoben werden, die für einen raschen Ausbau der erneuerbaren Energien hierzulande notwendig sind. Agri-PV kann die Flächeneffizi- enz deutlich steigern: Die PV-Kapazität wird erhöht, gleichzeitig wird Fläche für die Land- wirtschaft erhalten. Landnutzungskonflikte lassen sich dadurch abmildern. Synergien entstehen bspw. dadurch, dass Böden und Nutzpflanzen durch die Freiflächenanlagen vor Hagel, Austrocknung o.ä. geschützt und somit negative Auswirkungen der Klimakrise für die Landwirtschaft abgemildert werden können.
- Die Errichtung von Agri-PV-Anlagen sollte sich auf landwirtschaftliche Flächen außerhalb von Schutzgebieten konzentrieren, kann bei bestimmten Gebietskategorien und besonderer Abwägung oder Einzelfallprüfung aber auch dort möglich sein. Außerdem sind naturschutzrelevante Ackerflächen, bspw. Brachflächen, auszuschließen.
- Agri-PV sollte über das EEG eine stärkere Förderung erhalten, wenn hiermit eine exten- sive Bewirtschaftung auf den Agrarflächen (z.B. ökologische Landwirtschaft, Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen) einhergeht.
- Die Forschung zu Agri-PV muss intensiviert und finanziell unterstützt werden, um vor allem ökologische und ackerbauliche (Langzeit-) Auswirkungen besser verstehen, negative Konsequenzen ggf. reduzieren und positive verstärken zu können.
- Ökologische Mindestkriterien sollten auch für Agri-PV-Anlagen (und auch für Floating- und Moor-PV) eingeführt werden. Diese sollten ausschließlich für Agri-PV-Anlagen gelten und auf Besonderheiten dieser Anlagen Rücksicht nehmen.
- Das Förderregime des EEG für Agri-PV-Anlagen sollte so ausgestaltet werden, dass eine große Breite an Anlagentypen und -designs der Agri-PV abgedeckt wird.
Ungleichmäßigen Zubau adressieren
- Mehr als 60 Prozent der genehmigten Leistung stehen in den Bundesländern Branden- burg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Nur sechs Prozent entfallen auf die Südregion, im Wesentlichen Bayern, Baden-Württemberg, Saarland sowie Teile von Hessen und Rheinland-Pfalz. Auch der Zubau ist sehr ungleichmäßig verteilt. Dadurch verschärfen sich bereits bestehende Netzengpässe. Durch die einheitliche Strompreiszone und die noch nicht umfassend reformierte Entgeltsystematik im Verteil- netz werden Bürger*innen im Norden überproportional belastet, obwohl in ihrer Region am meisten Windenergie zugebaut wird. Die neue Bundesregierung ist daher aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem gleichmäßigeren Zubau auch in der Südregion führen. Es gilt sicherzustellen, dass die Industriezentren im Süden verstärkt mit Strom aus lokalen Erneuerbaren ausreichend versorgt werden.
Beteiligung und Wertschöpfung vor Ort sicherstellen
- Es muss weiterhin gewährleistet sein, dass der Zubau der Windenergie an Land von einer Mehrheit der Bevölkerung vor Ort befürwortet wird. Die Wertschöpfung, die durch den Ausbau der Windenergie an Land entsteht, muss auch der Region zugutekommen, in der die Projekte realisiert werden. Dazu sollte u.a. die finanzielle Beteiligung der Kommunen über §6 EEG von einer „Kann-Regelung” hin zum Standard weiterentwickelt werden.
Bürokratische Hürden weiter abbauen
- Transportgenehmigungen: Der Rückstau an Transportgenehmigungen wurde zwar abgebaut, doch kann die Erteilung der Genehmigung noch immer nicht mit der benötigten Zubaugeschwindigkeit mithalten. Es gilt, ein digitales, bundeseinheitliches und verbindliches Geodateninformationssystem einzurichten, das die Buchung von Schwerlasttransporten unkompliziert ermöglicht. Darüber hinaus gilt es, eine Grundlage zu schaffen, um die Zahl von Tagfahrten für solche Schwerlasttransporte zügig erhöhen zu können, für den Fall, dass die Kapazitäten bei Nachtfahrten nicht ausreichen.
- Wegenutzungsrecht: Die im Solarpaket I verankerte sogenannte „Duldungspflicht” wurde auf öffentliche Grundstücke begrenzt und greift damit zu kurz. Eine Ausweitung auf sämtliche Grundstücke sollte unter Einbezug aller relevanten Stakeholder erfolgen.
Ausreichend Flächen für die Windenergie an Land sichern
- Die Flächensicherung läuft in einigen Bundesländern bisher noch zu langsam. Es muss ein Austausch zwischen den Bundesländern etabliert werden, bei dem Bundesländer mit viel Erfahrung ihre Expertise mit anderen Mitarbeiter*innen aus weiteren Bundesländern bzw. den entsprechenden Behörden teilen können.
- Das Monitoring der Fachagentur Windenergie an Land zeigt, dass einige Bundesländer das Zwei-Prozent-Ziel nach Windenergieflächenbedarfsgesetz deutlich vor 2032 erreichen möchten. Dieses Prinzip muss in allen Bundesländern zum Tragen kommen, so dass noch innerhalb der nächsten Legislaturperiode bundesweit durchschnittlich zwei Prozent der Landesflächen für die Windenergie an Land zur Verfügung stehen.
Realisierungsdauer halbieren
- Im Bereich der Windenergie an Land zeichnen sich vor allem bei der Realisierungsdauer, d.h. der tatsächlichen Inbetriebnahme, Engpässe ab. Noch bis 2017 lag die durchschnittliche Realisierungsdauer einer Anlage bei rund zwölf Monaten. Mittlerweile hat sie sich auf 25 Monate mehr als verdoppelt. Es gilt, Maßnahmen zu treffen, die die durchschnittliche Realisierungsdauer mindestens halbieren:
- Die Prüfung von Ausfallbürgschaften basierend auf den Erkenntnissen des Stakeholderdialogs industrielle Produktionskapazitäten für die Energiewende (StiPE), so dass mit der Herstellung von Komponenten unmittelbar nach Auftragseingang und ungeachtet einer BImschG-Genehmigung begonnen werden kann.
- Zudem sollten CAPEX- und OPEX-Förderung, aber auch zeitlich begrenzte Anschubfinanzierungshilfen in Betracht gezogen werden.
- Es gilt, gravierende Knappheiten bei Transformatoren und Umspannwerken zu beseitigen, etwa durch einen europäischen Schulterschluss mit der Wirtschaft für den Aufbau zusätzlicher Industriekapazitäten.
- Neben beschleunigten Transportgenehmigungen ist auch die Engpassbeseitigung auf bestehenden, zentralen Transportrouten relevant. Dazu sind Reparaturen an bestehender Straßen- und Brückeninfrastruktur zu priorisieren.
Allgemeines
- Das Ziel der Bundesregierung, die Offshore-Windkraft auf mindestens 70 GW bis 2045 auszubauen, ist mit einem Flächenbedarf von 26 Prozent in der AWZ verbunden, der kaum absehbare ökosystemare Folgen mit sich bringt.
- Der Ausbau der Offshore-Windenergie darf nur im Rahmen der ökologischen Belastungsgrenzen von Nord- und Ostsee und zwingend naturverträglich außerhalb von Schutzgebieten vorangebracht werden. Herzstück des Offshore-Ausbaus muss eine an ökologischen Kriterien ausgerichtete Flächenauswahl und -vergabe sein. Verbreitungsschwerpunkte windenergiesensibler Arten sind dabei auszunehmen. Meeresschutz und Klimaschutz müssen zusammen gedacht werden.
- Hinsichtlich der Definition von sensiblen Gebieten als Grundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Offshore-Windkraft bedarf es eines einvernehmlichen Prozesses zwischen dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
- Nur durch eine umsichtige ökosystembasierte Meeresraumplanung und mehr technischen Innovationen bei der Minderung und Vermeidung von negativen Auswirkungen lässt sich die Energiewende auf See naturverträglich gestalten.
- Die Beibehaltung der Umweltstandards, etwa durch den Erhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), muss zwingend sichergestellt werden. Die Umsetzung der Beschleunigungsgebiete darf richtlinienkonform nur in nicht-sensiblen Gebieten erfolgen. Dies erfordert zudem mindestens ein positives Ergebnis der Eignungsfeststellungsprüfung im Rahmen der zentralen Voruntersuchung.
- Das Auktionsdesign bei der Offshore Windenergie muss angepasst werden, indem das Preiskriterium geschwächt und die Flächenvergabe stärker auf Basis von sozialen und ökologischen Kriterien erfolgt. Zu den notwendigen sozialen und ökologischen Kriterien gehören u.a. gute Arbeitsbedingungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die Verpflichtung der Projektentwickler*innen, gute Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern, ein Fokus auf Zirkularität (die Herstellung von Windenergieanlagen muss mittel- fristig in die Kreislaufwirtschaft überführt werden), die Dekarbonisierung von Errichter- und Serviceschiffen sowie die Einführung eines Nature Inclusive Design (NID)-Kriteriums.
Rahmenbedingungen für Energy Sharing schaffen
- Energy Sharing ermöglicht es Bürger*innen sich in Erneuerbaren-Energie-Genossenschaften zusammenzuschließen und dort gemeinsam Anlagen zu betreiben sowie Strom zu speichern und zu nutzen. Das Recht auf Energy Sharing ist durch Art. 22 der RED II bereits seit 2019 europarechtlich verankert, die Umsetzung ist in Deutschland bisher jedoch nicht erfolgt. Um den europarechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, muss zeitnah ein erster gesetzlicher Rahmen für Energy Sharing auf den Weg gebracht werden. Dabei ist es wichtig, dass sowohl PV als auch Windenergieanlagen berücksichtigt werden, denn für diese Anlagen ist die gesellschaftliche Akzeptanz häufig noch eine Herausforderung. Bürger*innenbeteiligung und die Einbindung dieser Anlagen in Energy Sharing ermöglicht hingegen, dass Menschen sich mit den Projekten verbunden fühlen, weil sie selbst davon profitieren. Dies stärkt die gesellschaftliche Akzeptanz der Energie- wende.
Bundeseinheitliche finanzielle Bürger*innenbeteiligung einführen
- Bislang ist die direkte finanzielle Beteiligung von Bürger*innen nur auf Landesebene und nur in einigen Bundesländern geregelt. Finanzielle Beteiligung ist ein wichtiger Faktor, um regionale, gesellschaftliche Akzeptanz für EE-Anlagen sicherzustellen. Um einen Fli- ckenteppich an regionalen Beteiligungsgesetzen zu vermeiden, sollte ein einheitlicher, bundesweiter und ambitionierter Mindeststandard mit echter Bürger*innenbeteiligung erarbeitet werden, über den die Länder hinausgehen können, ihn aber nicht unterschrei- ten dürfen. Dies dient der Planungssicherheit für Projektierer*innen und ausgewogener gesellschaftlicher Beteiligung in allen Bundesländern.
Den Bürgerenergiefonds auf Solarprojekte ausweiten
- Der bereits bestehende Bürgerenergiefonds fördert Windprojekte in der Planungsphase. Damit der Fonds Bürger*innenenergie in ihrer Breite wirklich unterstützt, sollte das Programm auf PV-Projekte ausgeweitet werden.
Ausnahme der Bürger*innenenergie von den Ausschreibungen ausbauen - Um Bürger*innenenergieprojekte zu stärken, sollten erstens die Sperrfristen für Bürger*innenenergiegesellschaften aufgehoben und zweitens Flächenkulissen zu Gunsten der Bürger*innenenenergie ausgeweitet werden. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum eine Bürger*innenenergiegesellschaft und ihre Mitglieder nur ein Wind- und ein Solarfreiflächenprojekt innerhalb von drei Jahren umsetzen darf. Aufgrund der hohen Voraussetzungen für Bürger*innenenergiegesellschaften sollte es keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Projekte pro Technologie und eines Zeitraums für Bürger*innenenergiegesellschaften geben.
- Um Bürger*innenenergie-Projekte möglichst flächendeckend umsetzen zu können, sollte die Regelung hinsichtlich der Flächenkulisse für PV-Anlagen im EEG erweitert werden: In jeder Kommune sollte aus unserer Sicht ein Bürger*innen-Solarpark bis 6 MW durch eine Bürger*innenenergiegesellschaft nach §3 Nr. 15 EEG 2023 ohne weitere Vorbedingungen förderfähig sein.
Beschleunigung der Digitalisierung vorantreiben
- Um Teilhabemodelle wie Energy Sharing und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nutzbar zu machen, muss die Digitalisierung des Energiesystems vorangetrieben werden. Der Smart Meter-Rollout ist hier die entscheidende Grundlage. Der virtuelle Summenzähler führt zu einer relevanten Vereinfachung dieser Modelle. Die Entwicklung der Kosten und deren sozial gerechte Verteilung gilt es eng zu monitoren, um im Sinne eines schnellen Rollouts aufkommende Konflikte und Probleme zeitnah lösen zu können.
Das Marktdesign zukunftssicher aufstellen
Bislang konnte der Zubau der erneuerbaren Energien im bestehenden System realisiert werden. Der massive und beschleunigte Zubau macht jedoch Änderungen am Marktdesign erforderlich, für das folgende Leitplanken gelten sollten:
- Das Marktdesign muss auf 100 Prozent erneuerbare Energien ausgerichtet werden. Die klassische Konzeption von Versorgungssicherheit über Grundlast ist überholt. Stattdessen müssen sämtliche Flexibilitätspotenziale gehoben bzw. angereizt werden.
- Das Marktdesign darf keine Pfadabhängigkeiten für fossile Energien anreizen. Der Zubau von wasserstofffähigen Gaskraftwerken ist so auszugestalten, dass diese keine nachhaltigeren Flexibilitätsoptionen aus dem Markt verdrängen.
- Der CO2-Preis sollte perspektivisch die tatsächlichen Schadenskosten für Klima und Umwelt widerspiegeln. Parallel zur Weiterentwicklung des ETS ist die Einführung einer effektiven Sozialstrategie, die ein Klimageld umfasst, unverzichtbar.
Öffentliche Investitionen in Erneuerbare absichern
- In der Übergangszeit bis 2035 sind sehr hohe Zubauraten für erneuerbare Energien zu gewährleisten, um die Klimaschutzziele zu erreichen und eine erfolgreiche Basis für die industrielle Transformation zu schaffen. In dieser Zeit, d.h. auch nach dem Kohleausstieg bis spätestens 2030, müssen weiterhin öffentliche Investitionen in den Ausbau der Erneuerbaren fließen. Durch den notwendigen umfangreichen Zubau von Speichern und Flexibilität wird sich bereits in diesem Jahrzehnt eine zunehmende Anzahl von Anlagen marktwirtschaftlich refinanzieren lassen. Bis spätestens 2035 müssen Speicher und Flexibilitäten so umfassend ausgebaut sein, dass sich die Marktwerte der Erneuerbaren den Stromgestehungskosten annähern, sodass ein förderfreier Zubau – etwa über PPA – in größerem Umfang möglich wird.
Flexibilitätsanreize erhalten
- Die EU-Strommarktreform sieht die Einführung einer Erlösabschöpfung vor. Derzeit gelten laut Optionenpapier „Strommarktdesign der Zukunft“ produktionsunabhängige Differenzverträge oder Kapazitätszahlungen mit produktionsunabhängigem Refinanzierungsbeitrag als die präferierte Option. Wieso die produktionsabhängigen Förderoptionen ausgeschlossen wurden, wurde bislang nicht hinreichend erläutert. Zu beachten ist, dass produktionsabhängige Förderoptionen einen größeren Systemwechsel induzieren, der das Risiko mit sich bringt, dass Zurückhaltung bei Investitionen in den Erneuerbaren-Ausbau entsteht. Insofern wäre abzuwägen, ob zunächst ein geringerer Systemumbau vorzuziehen wäre (etwa durch Einführung eines produktionsabhängigen Fördermodells) und parallel dazu die produktionsunabhängigen Fördermodelle intensiv erprobt werden, um das Fördermodell perspektivisch besser an die Belange eines Stromsystems, das zu 100 Prozent auf Erneuerbaren basiert, ausrichten zu können.
- Bei den produktionsabhängigen Varianten wäre dann eine Abwägung vorzunehmen, ob geringere Kapitalkosten zulasten von geringerer Marktintegration bevorzugt werden (klassisches CfD-Modell) oder aber ob eine stärkere Marktintegration höheren Kapitalkosten vorzuziehen ist (Marktprämie mit produktionsabhängigem Refinanzierungsbeitrag).
Vereinbarkeit mit PPA sicherstellen - In einem CfD-Fördersystem ist, anders als in einem Marktprämienmodell, ein flexibler Wechsel zwischen CfD und PPA nicht möglich, da sonst die Erlösabschöpfung des CfD in Phasen hoher Preise umgangen werden könnte. Allerdings reizen CfDs, im Vergleich zur Marktprämie, damit ausschließlich langfristige PPAs an, da Entwickler*innen sich zwischen den Instrumenten für eine Absicherung entscheiden müssen, um eine effektive Risikoabsicherung und Finanzierung zu erzielen.
- Um die Vereinbarkeit von CfDs und PPAs zu erhöhen, sollte Projektentwickler*innen die Möglichkeit eingeräumt werden, nur einen Teil der Anlagenkapazität über einen CfD fördern zu lassen, um den anderen Teil über einen PPA vermarkten zu können.
- Das Instrument der PPAs lässt sich über staatliche Garantien für die Übernahme des Kreditausfallrisikos stärken. So könnten die Finanzierungskosten für Erzeuger*innen gesenkt werden. Gleichzeitig würde dadurch auch kleineren Unternehmen der Zugang zur direkten Grünstrombeschaffung mit PPAs erleichtert und somit die Rolle von Unternehmen als handelnde Akteure in der Energiewende gestärkt.
- Auch Kapitalkostenzuschüsse für PPA-Projekte tragen zu einer geringeren Verschuldung bei, sodass mehr Projekte durch Finanzierer*innen realisiert werden können.
Allgemeines
- Der Stromnetzausbau in Deutschland sollte sich weiterhin an dem Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich” orientieren.
- Weitere Beschleunigungsmaßnahmen beim Netzausbau dürfen nicht auf Kosten des Naturschutzes oder von zivilgesellschaftlicher Beteiligung erreicht werden. Die weit verbreitete Annahme, dass naturschutzfachliche Prüfungen und Beteiligungsverfahren einer der Hauptgründe für Verzögerungen beim Netzausbau sind, ist falsch. Bei sinnvoller Planung und Umsetzung können sie im Gegenteil zu (mehr) Akzeptanz und Beschleunigung der Verfahren beitragen. Stattdessen sollten andere Flaschenhälse, vor allem der Personalmangel in Planungs- und Fachbehörden, sowie eine flächendeckende Digitalisierung und Standardisierung der Prozesse in Genehmigungsbehörden in den Vordergrund rücken.
- Für die im Solarpaket I verabschiedete Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen bei Netzanschlüssen sollte diesbezüglich eine Ausweitung auf sämtliche Grundstücke unter Einbezug aller relevanten Stakeholder erfolgen.
- Die Kosten für den notwendigen Netzausbau sind in den letzten Jahren stark gestiegen und werden voraussichtlich weiter steigen. Über die Netzentgelte führt dies zu steigen- den Strompreisen für Unternehmen und Privathaushalte. Für die weitere Finanzierung des Netzzubaus muss eine Lösung gefunden werden. Eine komplette Umlage über die Netzentgelt auf Kund*innen ist nicht zielführend. Dies wird zu gesellschaftlicher Unruhe und schwindender Akzeptanz für die Energiewende führen.
- Ähnlich wie es im Falle von z.B. Windenergie in einigen Bundesländern bereits etabliert ist, sollten Modelle zur vorhaben- und bürger*innennahen bzw. näheren Teilhabe der Kommunen im Rahmen von Kompensation und Ausgleichsmaßnahmen auch bei Netzbauvorhaben geprüft werden.
Allgemeines
- Biomasse ist nur sehr begrenzt nachhaltig verfügbar. Daher ist ein kluger und effizienter Einsatz dieser Menge unumgänglich. Andernfalls droht die Ausbeutung unserer natürlichen Ressourcen auf Kosten von Klima und Natur. Einerseits sind ein stringenter Schutz der Ökosysteme, insbesondere der Wälder, sowie eine nachhaltige Landwirtschaft notwendig, damit die Gewinnung von Biomasse sowohl für die stoffliche als auch energetische Nutzung im Einklang mit den planetaren Grenzen stattfindet. Andererseits muss die Nachfrage nach Biomasse eingedämmt werden, indem sie in die Anwendungszwecke gelenkt wird, wo klimafreundliche erneuerbare Alternativen (noch) nicht vorhanden sind. Zusätzlich braucht es ein sektorübergreifendes Monitoring und Mechanismen, die ein politisches Gegensteuern herbeiführen, wenn die nachhaltig vorhandenen Mengen absehbar überschritten werden.
- Die flexibel gesteuerte Verbrennung von Biogas aus nachhaltigen Substraten kann eine Rolle im Energiesystem spielen, wenn dadurch Stromdefizite im Netz regional ausgeglichen werden. Somit kann der Bedarf an neuen Wasserstoff- und Erdgaskraftwerken reduziert werden, was Kosten spart und dem Klimaschutz dient. Da Biogas/Biomethan je- doch mit Abstand die höchsten Stromgestehungskosten unter den erneuerbaren Energien aufweist und zudem gegenüber anderen Erneuerbaren mit größeren Umweltbelastungen verbunden ist, sollte die staatliche Förderung nur solche Anlagen anreizen, die ihre systemdienliche Rolle im Energiesystem erfüllen können und nachhaltige Substrate einsetzen.
- Der Anteil an Anbaubiomasse für die Biogaserzeugung muss weiter zügig und konstant reduziert werden. Stattdessen sollten verstärkt – und in neuen Anlagen nur noch – alter- native Substrate wie Bioabfälle, Ernterückstände, Gülle oder Mahdgut aus der Landschaftspflege eingesetzt werden. Da diese alternativen Substrate nur begrenzt zur Verfügung stehen und meist auch weniger Energieertrag bringen, muss die Anzahl der geförderten Betriebsstunden der Biogasanlagen kontinuierlich reduziert werden. Dies ist im Einklang mit der sich verringernden Notwendigkeit von Residualstromerzeugung zu sehen, wenn Speicher und Lastmanagement sich zunehmend etablieren.
- Die Wärme, die bei der flexiblen Erzeugung von Strom aus Biogas/Biomethan in Blockheizkraftwerken entsteht, kann zur besseren Ausnutzung der in der Biomasse enthalten- den Energie in Wärmenetzen genutzt werden. Allerdings sollte Wärme aus Biomasse in Wärmenetzen immer nur nachrangig verplant (Priorisierung technologischer erneuerbarer Alternativen) und eingesetzt (nur zur Abdeckung von Lastspitzen) werden. Das gilt auch für die Wärme aus der Verbrennung von Holz, welche nicht als klimafreundlich an- zusehen ist und daher auf ein Minimum begrenzt werden sollte.
- Der deutsche Landnutzungssektor (LULUCF) wird sein gesetzliches Klimaziel ohne entschiedenes Gegensteuern nicht erreichen können. Das Ausmaß der energetischen Holznutzung hat dabei erheblichen Einfluss auf die Senkenfunktion sowie auf die anderen wichtigen Ökosystemfunktionen der Wälder. Daher braucht es ein Ende direkter und indirekter Subventionen für die Verbrennung von Holz und eine Berücksichtigung der Klimabelastung durch Aufnahme der Verbrennungsemissionen in die Treibhausgasbilanzierung.
- Eine Quote für biogene und synthetische Gase im Erdgasnetz wird abgelehnt. Die Mengen sind hierfür bei weitem nicht ausreichend und der flächendeckende Einsatz wäre ineffizient. Ein Rückbau des (Erd- bzw. Methan-)Gasnetzes und eine konsequente Elektrifizierung in allen Bereichen, wo diese möglich ist, sind stattdessen notwendig. Mit der Wärmepumpe steht eine effiziente und kostengünstigere Alternative für das Heizen zur Verfügung. Die knappen und teuren biogenen und synthetischen Gase werden künftig vor allem für die nicht elektrifizierbaren Bereiche der Industrie und für die Spitzenlastabsicherung im Strombereich benötigt und sollten diesen Zwecken zur Verfügung stehen.
- Die stark begrenzten nachhaltig verfügbaren Biomassemengen und die künftig absehbare Nachfrage nach Biomasse auch für stoffliche bzw. Bioökonomieanwendungen machen eine Steuerung im Sinne des Kaskadenprinzips unabdingbar. Andernfalls leiden andere Wirtschaftszweige absehbar unter der Knappheit von Holz sowie anderen biomassebasierten Rohstoffen als Kohlenstoffquelle, Baumaterial und sonstigen stofflichen Anwendungen und der (verpflichtende) Klimaschutz im LULUCF-Sektor kann nicht erreicht werden.
- Technologien, die negative Emissionen durch Biomasse erzielen wollen, dürfen nicht mit mehr Holzeinschlag oder zusätzlichem Flächenverbrauch für die industrielle Landnutzung einhergehen. Dies würde die Artenkrise verschlimmern und natürliche Senken gefährden. Die Vermeidung von Emissionen und der natürliche Klimaschutz müssen unbedingt priorisiert werden.