EuG zum Neonikotinoide-Teilverbot: Insektenschutz steht vor wirtschaftlichen Interessen
Mit der heutigen Zurückweisung der Klage der Agrochemiekonzerne Bayer und Syngenta hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Rechtmäßigkeit des 2013 von der EU-Kommission verhängten Teilverbots für die drei Neonikotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam bestätigt.
„Besonders begrüßenswert ist, dass sich das Gericht der Europäischen Union ausdrücklich auf den Vorsorgegrundsatz bezieht und damit der Rechtsauffassung deutlich widerspricht, dass Schäden oder schwere Risiken erst eingetreten bzw. nachgewiesen werden müssen, um gesetzliche Regelungen zu erlassen oder zu ändern. Damit ist der heutige Tag nicht nur ein guter Tag für Biene und Co., sondern für ganz Europa. Das Urteil stärkt die europäische Umweltgesetzgebung, die auf dem Vorsorgeprinzip beruht“, ergänzt Ilka Dege, DNR-Koordinatorin für Agrar-, Natur- und Tierschutzpolitik.
In dem Urteil sieht Kai Niebert auch eine Bestätigung für die Deutsche Bundesregierung, umgehend ein ambitioniertes Insektenschutzschutzprogramm auf den Weg zu bringen, das sich an seinem Maßnahmenkatalog messen lassen kann und nicht vor den Lobbyinteressen der Agrarindustrie zurückstecken muss.
„Erst heute hat der Bayer Konzern erklärt, dass alle Beteiligten bereit sein müssten, über den Tellerrand zu schauen und der Konzern kein Problem damit hätte, sein Geschäftsmodell zu ändern. Das Urteil sollte dem Konzern allen Grund geliefert haben, gleich heute damit zu beginnen oder das grüne Mäntelchen eines ganz auf Nachhaltigkeit bedachten Unternehmens in aller Ehrlichkeit abzulegen. Denn mit Klagen wie diesen stellt der Konzern nicht nur den Willen des Gesetzgebers, sondern den von Millionen Menschen in Europa infrage, die erwarten, dass Artenvielfalt und Biodiversität gesetzlich geschützt werden – und nicht Konzerninteressen. Gut, dass das Gericht der Europäischen Union das mit Brief und Siegel bestätigt hat“, so Niebert.
Die EuG-Pressemitteilung zum heutigen Urteil