Klassifizierung von Bodenschätzen
Das Bundesberggesetz (BBergG) nimmt eine rechtliche Unterscheidung zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen vor, die in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG abschließend benannt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Rohstoffe, die als sogenannte Grundeigentümerbodenschätze eingestuft werden. Diese unterliegen allerdings nicht den Regelungen des BBergG.
Als grundeigene Bodenschätze sind in § 3 Abs. 4 BBergG unter anderem Dachschiefer, Feldspat oder Basaltlava genannt. Zu den Grundeigentümerbodenschätzen, die nicht im BBergG geregelt sind und landesrechtlichen Bestimmungen unterliegen, zählen Sande und Kiese. Den grundeigenen Bodenschätzen und Grundeigentümerbodenschätzen ist gemein, dass sie Teil des Grundeigentums sind. In anderen Worten: Diese Rohstoffe sind Eigentum des Grundstückbesitzers, auf dessen Grund und Boden sie lagern.
Bergfreie Bodenschätze hingegen, zu denen unter anderem die meisten Erze, Metalle und fossile Brennstoffe zählen, sind dem Grundstückseigentum entzogen. Für Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind staatliche Genehmigungen erforderlich. Wer einen bergfreien Bodenschatz gewinnen möchte, muss also zunächst die Stufen der bergrechtlichen Entscheidungskaskade abarbeiten: Aufsuchungserlaubnis, erfolgreiche Aufsuchung im Rahmen eines Aufsuchungsbetriebsplans, Gewinnbewilligung, Betriebsplan für den Rohstoffabbau.
Der Abbau grundeigener Bodenschätze erfordert den Nachweis des Grundstückeigentums oder einer Pacht und ist schließlich im Rahmen einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung genehmigungsfähig. Abbaugenehmigungen für Grundeigentümerbodenschätze werden entsprechend den Bestimmungen spezifischer Landesgesetze, des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt.
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