Kritik an § 13b Baugesetzbuch (BauGB)
1. Der § 13b dient als Mitnahmeeffekt zum Verzicht auf Umweltprüfung und Ausgleichsmaßnahmen
Vorrangiges, wenn nicht gar alleiniges Motiv vieler Gemeinden für die Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist der vollständige Verzicht auf eine Umweltprüfung, insbesondere aber auch auf Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB. Die Gemeinden würden die entsprechende Bauleitplanung ohne die Vorteile des § 13b BauGB in vielen Fällen dennoch durchführen.
2. Durch Wegfall der Umweltprüfung wird auch der Artenschutz vernachlässigt
Weil weder eine Umweltprüfung erforderlich ist, noch Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB, legen viele Gemeinden dies dahingehend falsch aus, dass auch die Belange des Artenschutzes unbeachtlich sind. Durch Wegfall der (systematischen) Umweltprüfung werden Beeinträchtigungen des Artenschutzes nicht offenkundig. Die Naturschutzverbände sind personell und fachlich vor Ort in vielen Fällen nicht in der Lage, auf die Belange des Artenschutzes in der nötigen Präzision hinzuweisen. Die unteren Naturschutzbehörden geben zudem oftmals aus politischen Gründen keine oder nur wenig substantiierte Stellungnahmen zum Artenschutz ab. Schließlich werden die Bemühungen der Bundesregierung zur Biodiversitätsstrategie durch die zusätzliche Zerschneidung der Landschaft und die Verinselung von Biotopen konterkariert.
3. Der § 13b steht dem Ziel einer Reduktion des Flächenverbrauchs entgegen
Der § 13b widerspricht dem Ziel einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die dem Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung“ folgt und den Neubau auf der „grünen Wiese“ weitestgehend vermeidet. Die Bundesregierung räumt im aktuellen Umweltbericht 2019 ein, dass die Einführung des § 13b „die Auswirkungen auf den Flächenverbrauch nicht in den Blick genommen“ habe.
4. Das Ziel einer Schaffung von kostengünstigem Wohnraum wird verfehlt
Ein positiver Beitrag zur Deckung dringenden Bedarfs an kostengünstigen Wohnraum wird verfehlt. Zum einen werden über § 13b BauGB in erheblichem Umfang Gebiete für Ein- und Zweifamilienhäuser (einzelstehend oder Doppelhäuser) geplant. Auch wenn für diesen Nutzungstyp durchaus eine Nachfrage bestehen mag, ist der somit geschaffene Wohnraum nur gering und insbesondere nicht günstig. Das liegt an den Bodenpreisen und Baukosten. Die günstigeren Planungskosten schlagen hier nahezu nicht durch. Gerade Gemeinden fernab von Ballungszentren nutzen das Instrument des § 13b BauGB, obwohl hier ein besonderer Nachfragedruck gar nicht besteht. In diesen Fällen wird besonders deutlich, dass das Motiv nicht in der Deckung dringender Nachfrage nach Wohnraum liegt (siehe These 1).
5. Das Instrument des Flächennutzungsplans wird weiter entwertet
Die Gemeinden nutzen die Gelegenheit exzessiv, Bauleitplanung ohne Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zu betreiben. Die aufsichtliche Kontrolle im Rahmen der Genehmigung des Flächennutzungsplans fehlt, um zumindest grobe Fehlplanungen oder eine völlige Missachtung von Belangen des Artenschutzes zu verhindern. Das Instrument des Flächennutzungsplans als strategische und mittelfristige Gesamtplanung für die örtliche Entwicklung wird damit weiter entwertet. Gleiches gilt für die (ggf. integrierten) Landschaftspläne.
Nach Einschätzung von BBN, BDLA, BUND, NABU, UVP-Gesellschaft und DNR ist das Instrument des § 13b damit wohnungspolitisch nicht zielführend, europarechtlich fragwürdig, planungsrechtlich widersinnig sowie naturschutz- und umweltpolitisch unvertretbar.