Einigung zum GAP-Plan, keine Entscheidung zu Brachen
Die deutschen Landwirtschaftsministerinnen und -minister haben den nationalen GAP-Strategieplan auf den Weg gebracht. Änderungen wurden bei Grundanforderungen und Öko-Regelungen beschlossen. Weiterhin offen ist, ob Regelungen zu Fruchtwechsel und Brachen 2023 ausgesetzt werden.
Auf einer Sonder-Konferenz am 28. Juli einigten sich die Agrarministerinnen und Agrarminister von Bund und Ländern auf Änderungen am deutschen Plan zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Damit ist der nächste wichtige Schritt auf dem Weg zur Genehmigung des deutschen GAP-Strategieplans durch die EU-Kommission getan. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat nun das politische Mandat den Plan in Brüssel wieder einzureichen. Die besprochenen Anpassungen betreffen insbesondere Regelungen zu Grundanforderungen an die Landwirtschaftsbetriebe und die sogenannten Öko-Regelungen. Weiterhin Differenzen gab es bei der Frage, ob der Umweltstandard zu vier Prozent Brachflächen im Jahr 2023 ausgesetzt wird. Diese Möglichkeit hatte die EU-Kommission den Mitgliedstaaten zuvor eingeräumt. Eine Entscheidung hierzu steht weiterhin aus. Umweltverbände warnen eindringlich davor, die Biodiversitätsflächen für die Produktionssteigerung zu opfern.
Änderungen bei Mindestanforderungen
Wollen Agrarbetriebe EU-Zahlungen erhalten, müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen, die in der sogenannten erweiterten Konditionalität festgelegt sind. Diese Mindeststandards, die Standards für guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), definieren die Grundvoraussetzung um Agrarförderung zu kassieren. Aus dem vorläufigen Ergebnisprotokoll der Sonder-Agrarminister*innenkonferenz gehen Änderungen der Regelungen zum Schutz von Mooren und Feuchtgebieten (GLÖZ 2), Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4), Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion (GLÖZ 5), Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6), Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) und zum Mindestanteil nicht-produktiver Flächen (GLÖZ 8), hervor.
Folgende Anpassungen sind hier vorgesehen: Bei GLÖZ 2: Entwässerungsanlagen dürfen nur nach Genehmigung durch Naturschutzbehörden angelegt werden. Bestehende Entwässerungsanlagen instand zu halten, bleibt weiterhin möglich, aber „die Mineralisierung organischer Substanz [soll] möglichst gering gehalten werden“. Bei GLÖZ 4: „kleine Gewässer untergeordneter Bedeutung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes“ werden von der Regel ausgenommen. Geprüft werden soll allerdings, inwieweit Be- und Entwässerungsgräben in die Regel einbezogen werden. Bei GLÖZ 5 werden Ausnahmen reduziert. GLÖZ 6 sieht nun vor, dass auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes vom 1. Dezember bis 15. Januar eine Mindestbodenbedeckung vorliegen muss. Die von der Kommission geforderte Verlängerung bis zum 15. Februar wurde abgelehnt. Bei Dauerkulturen ist eine Begrünung zwischen den Reihen vorgesehen. GLÖZ 7 wurde deutlich abgeschwächt: Ab 2023 soll nun auf mindestens 35 Prozent der Ackerfläche ein Fruchtwechsel erfolgen. Auf den restlichen Flächen soll ein Wechsel der Hauptkultur erst spätestens im dritten Jahr erfolgen. Die ursprüngliche Regelung sah einen Fruchtwechsel auf der gesamten Ackerfläche vor. Auch GLÖZ 8 wurde verändert: Neben einer Selbstbegrünung ist nun auch die Einsaat erlaubt. Gerade bestimmte Ackerwildkrautarten sind allerdings auf eine Selbstbegrünung angewiesen. Das Datum der Wiederbewirtschaftung der Brachen wurde vom 15. August auf den 1. September verschoben.
Aussetzung von Umweltstandards weiterhin offen
Bei der Konferenz blieb es weiterhin ungeklärt, ob und inwieweit Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch macht, GLÖZ 7 und 8 im Jahr 2023 auszusetzen. Die Ressortchef*innen der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen sprachen sich für die Aussetzung aus. Die von B90/Die Grünen geführten Agrarministerien der Länder Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg und Hessen waren in der Frage kritischer und erklärten, dass die Auswirkungen einer solchen Aussetzung vorab besser geprüft werden sollten. In einer eigenen Protokollerklärung gab sich auch Schleswig-Holstein zurückhaltend. Eine Entscheidung in der Sache wurde spätestens bis zum 11. August angekündigt. Erwartet wird sie in den kommenden Tagen. Umweltverbände hatten sich im Vorfeld in einem offenen Brief an die Agrarminister*innen gewendet und appelliert, GLÖZ 7 und 8 nicht auszusetzen.
Öko-Regelungen attraktiv genug?
Auch manche Öko-Regelungen (ÖR) werden angepasst. Dabei handelt es sich um freiwillige Maßnahmen zum verbesserten Schutz von Klima- und Biodiversität. Analog zu GLÖZ 8 wird bei der ÖR 1, der Bereitstellung von Flächen für die Artenvielfalt, das Datum der Wiederbewirtschaftung auf den 1. September verschoben. Bei ÖR 2 wird die Prämie für den Anbau vielfältiger Kulturen von 30 auf 45 Euro pro Hektar erhöht. Für diesen Schritt werden hingegen die Gelder der ÖR 7, der angepasste Bewirtschaftung von Natura 2000 Flächen, um 25 Prozent gekürzt. Bei ÖR 4, der Extensivierung von Dauergrünland, wird zusätzlich ein Pflugverbot im Antragsjahr eingeführt. Darüber hinaus soll eine Flexibilisierung der Höchstbeträge für die Öko-Regelungen angelegt werden: Die Beträge sollen im Jahr 2023 auf bis zu 130 Prozent der ursprünglich angedachten Prämien erhöht werden. Denn die Vermutung ist, dass die Öko-Regelungen zu wenig angenommen werden könnten, da die Preise für Agrargüter momentan sehr hoch sind. Die Produktion könnte daher deutlich attraktiver sein als die Inanspruchnahme der Umweltmaßnahmen. [bp]
Pressemitteilung der Sonder-AMK vom 29.07.
Offener Brief der Umweltverbände an Sonder-AMK
DNR-Hintergrundpapier: Brachen - Unverzichtbare Rückzugsräume für die Artenvielfalt