Bisphenol A-Kennzeichnung: Plastikindustrie unterliegt Chemikalienbehörde
Innerhalb kurzer Zeit bestätigte das Europäische Gericht (EuG) vergangene Woche zum zweiten Mal die Einstufung des Weichmachers Bisphenol A (BPA) als besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern, SVHC).
In ihrem Urteil wiesen die Richter*innen die Klage des Industrieverbands PlasticsEurope ab und gaben damit der Einstufung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) recht. PlasticsEurope hatte angezweifelt, dass der Stoff wegen seiner hormonell wirksamen Eigenschaften als besonders besorgniserregend eingestuft werden könne. Als SVHC klassifizierte Stoffe unterliegen besonderen Informationspflichten. So müssen Hersteller, die diese Stoffe verwenden, alle weiteren Verwender in der Lieferkette und Verbraucher*innen darüber in Kenntnis setzen und sie über die Risiken und eine sichere Verwendung informieren.
Hormonell wirksame Stoffe (endokrine Disruptoren, EDCs) ahmen die natürlichen Hormone im menschlichen Körper nach und können so das hormonelle Gleichgewicht durcheinanderbringen. Folgen eines solchen Ungleichgewichts können Fruchtbarkeitsprobleme, Krebs, Herzkrankheiten oder Fettleibigkeit sein.
Die ECHA wurde in dem Fall von der Umweltrechtsorganisation Client Earth unterstützt. Apolline Rogers, Anwältin für Chemikalienrecht bei Client Earth, zeigte sich zufrieden mit dem Urteil und freute sich über die Bestätigung des Gerichts. „Wir hoffen, dass dieses Urteil dazu führt, dass weitere EDCs identifiziert werden und ermutigen die Behörden, dies zu tun“, so Rogers.
Das Urteil beschließt den zweiten von drei Fällen, in denen PlasticsEurope die Einstufung von BPA anzweifelt. Bereits im Juli hatte das Europäische Gericht die Klassifizierung von BPA als besonders besorgniserregend aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften bestätigt (siehe EU-Umweltnews vom 11.07.). Das dritte Urteil fällen die Richter*innen voraussichtlich im Oktober.
Die Verwendung von BPA ist trotz der riskanten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt in der EU bis auf wenige Ausnahmen noch erlaubt. Hersteller verwenden den Stoff beispielsweise in Lebensmittelverpackungen, Plastikflaschen und Kassenbons. In Trinkflaschen für Säuglinge darf der Weichmacher nicht mehr verwendet werden. [km]