Umweltberichterstattung: so wenig Verwaltungsaufwand wie möglich

Die EU-Kommission will die Berichtspflichten von zehn Umweltrechtsakten in einer Verordnung zusammenfassen. Dazu haben die EU-Mitgliedstaaten am Mittwoch ihren Standpunkt festgelegt.
In der vorgeschlagenen Verordnung sind Änderungen zu den folgenden zehn Rechtsakten zusammengefasst:
- Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG),
- Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG),
- Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2004/35/EG),
- Richtlinie über eine Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (2007/2/EG),
- Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG),
- Verordnung über ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) (166/2006),
- Tierversuchsrichtlinie (2010/63/EG),
- Holzhandelsverordnung (EUTR) (995/2010),
- Verordnung über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (2173/2005),
- Verordnung zur Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (338/97).
Mit der neuen Verordnung sollen geltende Berichtspflichten vereinfacht werden. Ziel sei es, die Verwaltungskosten zu senken, die Datenlage zu verbessern und mehr Transparenz zu schaffen.
Allerdings lehnte der Umweltrat die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie über Umwelthaftung ab. Aus Sicht der EU-Staaten betreffen „diese Änderungen nicht nur die Berichterstattung und würden zudem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.“ Es gäbe auch keine umfassende Folgenabschätzung. Der betreffende Text wurde deshalb gestrichen.
Das EU-Parlament hatte im Oktober seine Position beschlossen. Am 15. November sollen die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission beginnen. [aw]