Vorschläge für 8. Umweltaktionsprogramm und Aarhus-Verordnung
Am „Supermittwoch“ hat die EU-Kommission einen Entwurf für das 8. Umweltaktionsprogramm (UAP) und einen Vorschlag zur Anpassung der Aarhus-Verordnung vorgelegt. Umweltorganisationen geht der Gesetzentwurf nicht weit genug.
Neuauflage des UAP
Nach eigener Darstellung will die Kommission auf Grundlage des 8. Umweltaktionsprogramms die Transformation zu einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft, welche „dem Planeten mehr gibt, als ihm zu nehmen“, beschleunigen. Aufbauend auf dem Grünen Deal der EU-Kommission umfasst der Vorschlag sechs zentrale Ziele:
- Erreichen des Klimaziels 2030 und der Klimaneutralität 2050
- Anpassung und Resilienz stärken, die Verletzlichkeit gegenüber Folgen des Klimawandels verringern
- Ein nachhaltiges Wachstumsmodell voranbringen, das zum einen Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch und von Umweltzerstörung abkoppelt und zum anderen eine Kreislaufwirtschaft etabliert
- Eine schadstofffreie Umwelt, was Luft, Wasser, Böden und den Gesundheitsschutz einschließt
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität sowie die Aufwertung von Naturkapital (Luft, Wasser, Böden, Wälder, Feuchtgebiete, marine Ökosysteme)
- Druck auf Umwelt und Klima verringern, der von nicht nachhaltigen Produktions- und Konsummustern herrührt (Energie, Industrie, Gebäude, Mobilität und Lebensmittelproduktion)
Laut Zeitplan der Kommission soll das achte UAP im Laufe des kommenden Jahres angenommen werden. Es soll bis zum 31. Dezember 2030 gelten. Sein Vorgänger, das 7. UAP, läuft zum Ende dieses Jahres aus.
Aarhus-Konvention: Brüssel will Fehler ausbügeln
Bestandteil des Vorschlags für ein achtes UAP ist auch eine Mitteilung der Kommission, um den Zugang zu Gerichten für EU-Bürger*innen und Nichtregierungsorganisationen in Umweltangelegenheiten in der EU und den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Kommission schlägt eine Änderung der Aarhus-Verordnung, die die Umsetzung der Aarhus-Konvention in EU-Recht regelt, vor.
2017 hatte der zuständige „Compliance-Ausschuss“ der Vereinten Nationen, der über die Einhaltung der Konvention wacht, massive Verstöße durch die EU festgestellt. In einem vorläufigen Bericht hieß es, dass Nichtregierungsorganisationen keinen ausreichenden Zugang zu europäischen Gerichten in Umweltbelangen erhielten. Auf einem Treffen der Aarhus-Vertragsstaaten im selben Jahr konnte keine Einigung über den Inhalt des Abschlussberichts erzielt werden. Die Entscheidung wurde auf das nächste Treffen der Vertragsstaaten im Jahr 2021 vertagt (EU-News vom 09.05.2018).
Aus Sicht der Umweltrechtsorganisationen ClientEarth und Justice and Environment sowie des Europäischen Umweltbüros (EEB) ist das nun vorliegende Papier aus dem Berlaymont jedoch mangelhaft, weil es das demokratische Defizit auf EU-Ebene nicht vollständig behebe.
Der Vorschlag beziehe sich auf die größte Hürde, die NGOs juristisch nehmen müssten: eine willkürliche Einschränkung der Art von Entscheidungen, die gerichtlich angefochten werden dürfen. Derzeit sind dies nur Fälle mit „individuellem Gültigkeitsbereich“, etwa im Bereich von Chemikalien oder gentechnisch veränderter Organismen. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind aber viel häufiger mit Angelegenheiten befasst, die einen allgemeinen Geltungsbereich haben.
Nach Einschätzung der drei Organisationen könnten NGOs auch weiterhin nicht gerichtlich gegen EU-Entscheidungen vorgehen, die etwa das EU-Beihilferecht oder Umsetzungsmaßnahmen von EU-Vorschriften betreffen.
Hier appellierten Client Earth, Justice and Environment sowie das EEB an das EU-Parlament und den Rat, an entscheidenden Stellen nachzubessern. Beide EU-Institutionen werden sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Kommissionsvorschlag auseinandersetzen. [aw]
Proposal for a decision […] on a General Union Environment Action Programme to 2030