Aarhus-Konvention: Europäische Union erfüllt rechtliche Vorgaben nicht
Seit Freitag steht für den Überprüfungsausschuss für die Einhaltung der Aarhus-Konvention fest: Die Europäische Union verstößt aufgrund fehlenden wirksamen Zugangs zu Gerichten auf EU-Ebene gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Aarhus-Übereinkommens. Nach einer ersten Bewertung im Jahr 2008 - die Nichtregierungsorganisation (NGO) ClientEarth hatte zusammen mit anderen Organisationen und Privatpersonen den Prozess angestoßen - und einer Entwurfsveröffentlichung im Juli letzten Jahres (EU-News 25.07.2016) erfolgte nun die zweite Veröffentlichung durch den Ausschuss.
Das Europäische Umweltbüro (EEB) begrüßte das Ergebnis. Während Unternehmen relativ einfachen Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Union hätten, um ihre geschäftlichen Interessen zu verteidigen, hätten Umwelt-NGOs gegenwärtig praktisch keinen Zugang zum Gericht, um die Umwelt zu verteidigen, es sei denn es handele sich um fehlenden Zugang zu Dokumenten. Denn die EU-Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens beschränken vor Gericht anfechtbare Maßnahmen von EU-Organen auf einen "individuellen Geltungsbereich". Die meisten Entscheidungen, die NGOs anzufechten versuchen seien aber eher von allgemeiner Tragweite. Der Aarhus-Überprüfungsausschuss (Aarhus Compliance Committee) stellte fest, dass dies mit den Anforderungen des Übereinkommens unvereinbar ist.
EEB-Generalsekretär Jeremy Wates sagte: "Die EU muss nun rasch handeln, um die Ergebnisse des Ausschusses zu berücksichtigen und ihre Empfehlungen umzusetzen. Die europäischen Gerichte müssen offen für NGOs und die Öffentlichkeit sein, wenn sie Entscheidungen von Institutionen wie der Europäischen Kommission in Frage stellen wollen." [jg]
Bewertung des Compliance Committee
Hintergrund
Die Aarhus-Konvention ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der Bürgern Rechte im Umweltschutz überträgt. Sie wurde 1998 in der dänischen Stadt Aarhus im Rahmen von UNVerhandlungen geschlossen und regelt drei Bereiche, die als „Säulen“ der Konvention bezeichnet werden: erstens den Zugang zu Umweltinformationen, zweitens die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Projekten mit Umweltauswirkungen sowie drittens den erweiterten Zugang zu Gerichten bei Projekten mit Umweltrelevanz. Die EU hat die AarhusKonvention im Jahr 2007 übernommen. Grundlegend ist die Verordnung 1367/2006/EG.