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EuGH: Frankreich durfte Neonics verbieten
EU-News | 08.10.2020
#Biodiversität und Naturschutz

EuGH: Frankreich durfte Neonics verbieten

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c. pixabay

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das 2018 erlassene Dekret Frankreichs, das die bienenschädlichen Wirkstoffe Acetamiprid, Clothianidin, Imidacloprid, Thiacloprid und Thiamethoxam verbot, rechtens war. Geklagt hatte der französische Pflanzenschutzverband „Union des industries de la protection des plantes“, denn diese Wirkstoffe hatten zum damaligen Zeitpunkt eine EU-weite Zulassung.

Allerdings hatte die EU-Kommission selbst schon 2013 Verordnungen erlassen, in denen die Genehmigung für mehrere Pestizidwirkstoffe im Freiland erheblich eingeschränkt wurden (obwohl bestimmte Nutzungen erlaubt blieben). Immer mehr Studien hatten gezeigt, dass Neonicotinoide äußerst schädlich für Bienen und andere Bestäuberinsekten sind. Die entsprechende Verordnung zur Harmonisierung der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln erlaubt den Mitgliedstaaten aber, einseitige Schutzmaßnahmen zu treffen, "wenn sie zuvor gegenüber der Kommission Bedenken bezüglich eines Wirkstoffs geäußert haben und die Kommission keine eigenen Schutzmaßnahmen erlässt", urteilte der EuGH. Nun war noch zu klären, ob diese Äußerung in der richtigen Form erfolgt war. Frankreich hatte die EU-Kommission "offiziell unterrichtet", sich allerdings nicht ausdrücklich auf die Notifizierungsrichtlinie 2015/15352 beziehungsweise die Schutzklausel in der Pflanzenschutzverordnung bezogen. Dies sei ausreichend gewesen, lautet das Urteil des EuGH. Die Unterrichtung müsse nicht zwangsläufig in einer bestimmten Form erfolgen.

Die Übermittlung einer nationalen Maßnahme, mit der die Verwendung bestimmter, unter die Pflanzenschutzverordnung fallender Wirkstoffe verboten wird, sei "als eine offizielle Unterrichtung über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen anzusehen (...), wenn diese Mitteilung eine klare Darlegung der Anhaltspunkte enthält, die zum einen belegen, dass diese Wirkstoffe wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellen, und zum anderen, dass diesem Risiko ohne die vom betreffenden Mitgliedstaat dringend ergriffenen Maßnahmen nicht begegnet werden kann, und die Kommission es unterlassen hat, diesen Mitgliedstaat zu fragen, ob diese Mitteilung als offizielle Unterrichtung im Sinne der Verordnung anzusehen sei".

Erst im September hatte die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Juliane Kokott Schlussanträge in einem ähnlich gelagerten Fall veröffentlicht (EU-News 22.09.2020). Darin ging es grundsätzlich darum, ob die EU-Kommission mittels Verordnungen 2013 ein Teilverbot bienenschädlicher Wirkstoffe erlassen durfte.

Der Europäische Rechnungshof hatte im Juli erklärt, dass die bisherigen Politikmaßnahmen nicht ausreichend waren, um Bestäuberinsekten zu schützen (EU-News 09.07.2020). Im Januar hatte die EU-Kommission erklärt, die Genehmigung für einen bienenschädlichen Pestizidwirkstoff nicht zu verlängern (EU-News 14.01.2020).

Frankreich selbst hat die Verwendung bestimmter Neonicotinoide vor kurzem teilweise wieder zugelassen. Deutsche Rübenbauern wollen laut Medienberichten ebenfalls eine Notfallzulassung. [jg]

Pressemitteilung vom EUGH

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