EuGH-Antrag: Deutschland muss im Naturschutz wohl nachbessern
Die Generalstaatsanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Tamara Ćapeta hat festgestellt, dass Deutschland gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie verstoßen hat, weil es nicht für alle Natura-2000-Gebiete Erhaltungsziele festgelegt hat. Im Allgemeinen folgt der EuGH den Schlussanträgen.
Im Schlussantrag vom 20. April hatte Ćapeta dargelegt, dass Deutschland gegen EU-Naturschutzrecht verstoßen hat. Die EU-Kommission hatte Deutschland deswegen verklagt. Wenn der EuGH der Generalanwältin folgt, müsste Deutschland bei 88 der 4.606 Schutzgebiete rechtlich nachbessern, sonst drohen Strafzahlungen. Einer anderen Klage der EU-Kommission wurde dagegen nicht stattgegeben. Laut Ćapeta hat Deutschland nicht „generell und fortgesetzt” gegen Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie verstoßen, indem es versäumt hat, die Erhaltungsziele in Rechtsakten festzulegen, die gegenüber Dritten verbindlich sind. Dieser Rüge der EU-Kommission wurde nicht stattgegeben.
NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger kommentierte: „Vermutlich kommt Deutschland mit einem blauen Auge davon. Allerdings wirft das Gutachten der Generalanwältin gravierende Fragen zur Umsetzung von Natura 2000 auf. Klar ist, dass vor allem das aktive Management der Gebiete deutlich verbessert werden muss. Nur mit Schutzgebieten, die diesen Namen auch verdienen, kann sich Deutschland gegen die Naturkrise stemmen.” [jg]
Schlussantrag der Generalstaatsanwältin Rechtssache C‑116/22