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Wiederherstellungsverordnung: Was steht im EU-Renaturierungsgesetz?
EU-News | 30.07.2024
#Biodiversität und Naturschutz #EU-Umweltpolitik

Wiederherstellungsverordnung: Was steht im EU-Renaturierungsgesetz?

Moor Wald Schleswig-Holstein
© Foto: AdobeStock_346418095
Kaltenhofer Moor in Schleswig-Holstein

Das Nature Restoration Law – oder in Gänze: die „Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur“ ist am 29. Juli im Amtsblatt erschienen. Als Verordnung gilt dieser Gesetzesakt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung, also am Sonntag, 18. August, in Kraft. Hier ein Überblick, was wo im neuen Gesetz steht.

Die WiederherstellungsVO (WVO) soll einen Rahmen für wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten schaffen. Die Vorschriften beziehen bis 2030 mindestens 20 Prozent der Land- und mindestens 20 Prozent der Meeresfläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, ein. Dabei geht es um:

  • langfristige und nachhaltige Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme;
  • Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Landdegradationsneutralität;
  • Verbesserung der Ernährungssicherheit;
  • Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.

Was steht wo im Gesetz?

Begriffsbestimmungen wie „Ökosystem“, „Habitat einer Art“, „Wiederherstellung“, „guter Umweltzustand“ oder „frei fließender Fluss“ sind in Artikel 3 erklärt. 

Kapitel II beschreibt die Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen genauer:

 

Nationale Wiederherstellungspläne bis 2050 mit Zwischenfristen 

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. September 2026 einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans [Inhalte sind in Kapitel III, Artikel 14 und 15 aufgelistet] vor. Die Kommission bewertet den Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans innerhalb von sechs Monaten nach seinem Eingang und gibt gegebenenfalls zu integrierende Anmerkungen. Bis zum 30. Juni 2032 und anschließend bis zum 30. Juni 2042 überprüft und überarbeitet jeder Mitgliedstaat seinen jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Danach müssen die Mitgliedstaaten mindestens alle zehn Jahre die nationalen Wiederherstellungspläne überprüfen und überarbeiten.

Berichterstattung (Art. 21):

Bis zum 19. August 2025 soll die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht zur Finanzierung vorlegen, der

  • die für die Durchführung der WVO zur Verfügung stehenden Finanzmittel ermittelt;
  • den Finanzierungsbedarf ermittelt;
  • Finanzlücken aufzeigt;
  • Vorschläge zur Überbrückung dieser Lücken aufzeigt (u.a. auch im Hinblick auf den Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2027).

[Umweltverbände wie der WWF fordern in einem Positionspapier übrigens einen eigenen Fonds für die Renaturierung.]

Die Europäische Umweltagentur (EEA) legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle drei Jahre einen technischen Überblick über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor. Die EEA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten bis zum 30. Juni 2032 und danach alle sechs Jahre einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EEA bis zum 30. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre elektronisch Daten und Informationen über:

  1. nationale Wiederherstellungspläne
  2. Lage von Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen und Habitat erheblich verschlechtert haben, Beschreibung der Wirkung getroffener Ausgleichsmaßnahmen
  3. Ergebnisse der Überwachung (gemäß Artikel 20)
  4. Wo finden Wiederherstellungsmaßnahmen statt (Lage und Ausmaß der Flächen)
  5. Aktualisiertes Verzeichnis der Hindernisse
  6. Finanzierungsbedarf einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen
Die Anhänge und delegierte Rechtsakte

In sieben zugehörigen Anhängen ist unter anderem aufgelistet, um welche Biotope und Arten es geht und welche Biodiversitätsindikatoren für Agrar- und Waldökosysteme gelten. Zur Änderung der Anhänge ist die Kommission (laut Kapitel V, Artikel 22-24) befugt, sogenannte delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dabei geht es meist um technische Anpassungen von Gesetzen (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter), die der Änderung oder Ergänzung von nicht wesentlichen Vorschriften dienen. In diesem Fall zum Beispiel, um die Art und Weise der Gruppierung der Lebensraumtypen (Anhang I) dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder bei Änderungen der Liste der zu schützenden Meeresarten (Anhang III) oder ähnliches. Folgende Themen werden in den Anhängen behandelt:

  • Anhang I: Land-, Küsten- und Süßwasserökosysteme – Lebensraumtypen und Gruppen von Lebensraumtypen
  • Anhang II: Meeresökosysteme – Lebensraumtypen und Gruppen von Lebensraumtypen
  • Anhang III: Im Meer lebende Arten
  • Anhang IV: Liste der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme
  • Anhang V: Index häufiger Feldvogelarten auf nationaler Ebene
  • Anhang VI: Liste der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme
  • Anhang VII: Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen
Überprüfung (Artikel 26)

Ab 19. August 2029 und danach alle sechs Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2033.

Artikel 27 nennt die Bedingungen für eine „vorübergehende Aussetzung“ von den Bestimmungen der Verordnung – die (von Umweltverbänden durchaus kritisierte „Notbremse“) im Falle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unprovozierter Ereignisse, die die Nutzung von Flächen unbedingt erforderlich macht. [jg]

 

EU-Amtsblatt vom 29. Juli 2024 Amtsblatt, Reihe L — Tagesansicht - EUR-Lex

Gesetzestext auf deutsch mit fünf Anhängen: Verordnung - EU - 2024/1991 - DE - EUR-Lex

BMUV: Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

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